Vereinssatzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen:
Bewusst-seins-kreis e.V. - Gemeinschaft für authentische Lebensart und Förderung der Stammeskultur - Der Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein wird mindestens eine oder mehrere Geschäftsstellen mit Vereinsgelände eröffnen.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereines ist:
Bewusst-seins-kreis e.V. ist ein Verein, dessen Ziel es ist, die Mitglieder in ihrer individuellen Entwicklung zu fördern. Durch die
gegenseitige Unterstützung innerhalb einer starken Gemeinschaft (Kreiskultur), können die Mitglieder ihre individuellen Ziele für ein bewusstes und ermächtigtes Leben realisieren.
Die gemeinsame Ausrichtung ist das bewusste und authentische Leben in und mit der Natur und die Bildung einer starken Gemeinschaft im Sinne alter Stammeskulturen.
Die Haupttätigkeiten des Vereins sind Seminare, Workshops, Weiterbildungen und Veranstaltungen zu Themen der Persönlichkeitsentwicklung, der individuellen Bewusstwerdung, der Bildung von Lebenskompetenzen und der Stärkung der Gemeinschaft.
Diese werden durch Bildungsveranstaltungen und Aktivitäten auf einem Vereinsgelände ergänzt, welche die Stärkung der Gemeinschaft und den Austausch unter den Mitgliedern fördern.
Zur Verwirklichung und Umsetzung unserer Vereinsphilosophie sind mindestens eins oder mehrere Vereinsgelände geplant, auf denen das Miteinander und die Naturverbundenheit gelebt werden.
Durch diese Tätigkeiten entsteht eine einzigartige Gemeinschaft mit engagierten Menschen verschiedenster Lebensausrichtungen und Wissensbilder, auf welche der Einzelne in seinem weiteren Leben zurückgreifen kann.
Bewusst-seins-kreis e.V. ist ein Ort, an dem sich Menschen mit gemeinsamen Zielen treffen. Um einander zu fördern, aufzubauen, Verbindungen zu knüpfen und das Erreichen persönlicher Ziele für jeden Einzelnen auf seinem Verständnis aufbauend zu ermöglichen. - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Workshops, Seminare, Kurse
- Austauschgruppen
- Online und Live Treffen
- Gemeinsame Projekte
- eigene Produkte
- Veranstaltungen
- Einnahmen von Mitgliedsbeiträgen und Spenden
- Ausbau und Nutzung des Vereinsgeländes - sobald vorhanden
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person / Mensch, jede juristische Person und jedes natürliche Wesen werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft kann jederzeit und ohne Begründung beendet werden. Es muss aber ein Abschied in mündlicher oder schriftlicher Form vollzogen werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein fristlos ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird in der nächsten Mitgliederversammlung beraten. Danach trifft der Vorstand neu seine Entscheidung. Bis dahin gilt die ursprüngliche Entscheidung des Vorstands.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vereinsvorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1.a. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB ) vom 1. Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden und von einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 7 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die mindestens drei Jahre im Verein sind und aktive Posten besetzen. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
4.a. Als aktiver Posten gilt eine regelmäßige Vereinstätigkeit über einen längeren Zeitraum.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 9 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d) Beratung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschluss aus dem Verein - Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Jede ordentliche und außerordentliche einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem der vier Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, kann der Vorstand im Voraus einen Stellvertreter benennen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
- Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse und Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 13 Satzungsänderung
- Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Der Vereinszweck kann nicht verändert, nur ergänzt werden. Eine Ergänzung ist gültig, wenn eine Mehrheit des Vorstands und eine Mehrheit der Mitgliederversammlung zustimmt.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann das Vermögen des Vereins an ein Vereinsmitglied als juristische Person oder eine steuerbegünstigte Körperschaften fallen, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. An wen das Vermögen fällt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 15 Vereinsordnung
Die Vereinssatzung wird durch eine Vereinsordnung ergänzt. Sie ist kein Teil der Satzung und kann durch einen einfachen Vorstandsbeschluss geändert werden.
Vereinsordnung
Hinweis: Die Vereinsordnung stellt eine Ergänzung zur Satzung des Vereins dar, es darf somit kein Widerspruch zu Satzungsbestimmungen gegeben sein.
Der Vorstand des Vereins Bewusst-seins-kreis e.V. - Gemeinschaft für authentische Lebensart und Förderung der Stammeskultur (nachfolgend kurz: „Verein“) hat am 04.09.2024 auf Grundlage des § 15 seiner Vereinssatzung die nachfolgende Vereinsordnung beschlossen:
§ 1 Beiträge
1. Von den Mitgliedern ist monatlich mindestens einmal ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Bei Vereinseintritt bestimmt jedes Mitglied selbst über dessen Höhe, Bedingung siehe 1.a.
- Durch die erste Beitragszahlung ist die Mitgliedschaft gültig. Die Beitragshöhe kann monatlich angepasst werden.
1.a. Mindestbeitrag pro Monat: 5,- €
2. In Einzelfällen kann der Beitrag erlassen werden, wenn das Mitglied in anderer Form einen Mehrwert für den Verein einbringt. Hierüber entscheidet der Vorstand.
3. Der Beitrag kann wahlweise im Rahmen eines SEPA-Verfahrens oder eines Dauerauftrags geleistet werden. Die Mitglieder sind aufgefordert die erforderlichen Unterlagen einzureichen.
4. Die Beiträge sind auf das Vereinskonto Bewusst-seins-kreis e.V. - Gemeinschaft für authentische Lebensart und Förderung der Stammeskultur bei der Volksbank pur eG zu entrichten:
IBAN: DE27 6619 0000 0096 2159 59
BIC: GENODE61KA1
(Für ausländische Überweisungen: Vereinsadresse: Alemannenstraße 34, 76532 Baden-Baden, Deutschland)
5. Der Beitrag ist bis zum 05. eines Monats fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht. Wird der Betrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Zahlungserinnerung. Erfolgt auf diese Zahlungserinnerung keine Zahlung, wird eine Mahnung ausgelöst. Diese ist mit Mahnkosten i. H. v. 5,00 EUR verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten i. H. v. 10,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gem. § 3 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6. Bei Austritt aus dem Verein sind ab dem Folgemonat keine Mitgliedsbeiträge mehr fällig. Die bereits gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2. Familienangehörige von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind herzlich eingeladen beitragsfrei am Vereinsleben teilzunehmen. Sie werden nicht als wahlberechtigtes Vereinsmitglied geführt.